Verordnung über die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe ab 01.01.2025

15.12.2023

V E R O R D N U N G

über die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 iVm § 11 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG), LGBl. Nr. 7/2020 idgF

  1. Ab dem Jahr 2025 (1.1.2025) wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Flachau die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschalbetrag wie folgt festgesetzt:
    a. für Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche                              € 931,00
     (entspricht dem 380-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
    b. für Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich                   € 882,00
     130 m² Nutzfläche (entspricht dem 360-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
    c. für Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich                     € 735,00
     100 m² Nutzfläche (entspricht dem 300-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
    d. für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich                     € 637,00
     70 m² Nutzfläche (entspricht dem 260-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
    e. für Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche            € 490,00
     (entspricht dem 200-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
    f. für dauernd abgestellte Wohnwägen                                                         € 318,50
     (entspricht dem 130-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)

    1.1. Die Höhe des Grundbetrages beläuft sich ab 13.12.2024 aufgrund der Änderung der Höhe der Nächtigungsabgabe gem. § 11 Abs. 1 und 3 Nächtigungsabgabengesetz idgF auf € 2,45 und der Höchstbetrag für die jeweilige Kategorie ergibt sich durch eine Vervielfachung des Grundbetrages.

  2. Vor der Festsetzung der allgemeinen Nächtigungsabgabe durch den Tourismusverband Flachau wurde eine Stellungnahme der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau eingeholt, welche die Festsetzung in der vorstehenden Höhe am 08.11.2023 zugestimmt hat.

  3. Vor der Festsetzung der besonderen Nächtigungsabgabe wurde dem Tourismusverband Flachau die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

  4. Die Festlegung der Höhe der dem Pauschalbetrag zu Grunde liegenden allgemeinen Nächtigungsabgabe von € 2,45 wurde von der Vollversammlung des Tourismusverbandes Flachau mit Wirkung vom 13.12.2024 am 28.11.2023 beschlossen.

  5. Diese Verordnung tritt mit 1.1.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe vom 16.12.2022 (Zahl: D/32099/2022) außer Kraft.

Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter