Verordnung über die Aufhebung von Teilen der Verordnung über die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe betreffend Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023

24.05.2023

V E R O R D N U N G

über die Aufhebung von Teilen der Verordnung
über die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe


Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 4 iVm § 11 Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (SNAG), LGBl. Nr. 7/2020 idgF:

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau hebt die Punkte 1. und 5. (letzterer ab dem zweiten Satz) der Verordnung vom 16.12.2022 (Zahl: D/32099/2022 – OG.) auf. Konkret handelt es sich um folgende Textpassagen:

1. Für das Jahr 2023 (1.1.2023 bis 31.12.2023) wird durch den Bürgermeister der Gemeinde Flachau die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschalbetrag auf der Grundlage der Berechnung des Grundbetrages gem. Punkt 1.1 wie folgt festgesetzt:

  1. für Ferienwohnungen mit mehr als 130 m² Nutzfläche                     € 718,20
     (entspricht dem 380-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)                                                 
  2. für Ferienwohnungen mit mehr als 100 m² bis einschließlich           € 680,40
     130 m² Nutzfläche (entspricht dem 360-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
  3. für Ferienwohnungen mit mehr als 70 m² bis einschließlich             € 567,00
     100 m² Nutzfläche (entspricht dem 300-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
  4. für Ferienwohnungen mit mehr als 40 m² bis einschließlich             € 491,40
     70 m² Nutzfläche (entspricht dem 260-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
  5. für Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m² Nutzfläche                € 378,00
     (entspricht dem 200-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)
  6. für dauernd abgestellte Wohnwägen                                                € 245,70
     (entspricht dem 130-fachen der allgemeinen Nächtigungsabgabe gem. § 5 SNAG für die Gemeinde Flachau)

und

5. … „Für das Jahr 2023 ist demgemäß die Höhe der dem Pauschalbetrag zu Grunde liegende allgemeine Nächtigungsabgabe von € 2,00 für die Hauptsaison vom 1.1.2023 bis 30.4.2023, vom 20.6.2023 bis 10.9.2023 und 1.12. bis 31.12.2023 sowie von € 1,20 für die Vorsaison vom 1.5.2023 bis 19.6.2023 sowie von € 2,00 für die Nachsaison vom 11.9.2023 bis 30.11.2023 anzuwenden. Ab 1.9.2023 beträgt die Höhe der dem Pauschalbetrag zu Grunde liegenden allgemeinen Nächtigungsabgabe € 2,00 für die Vor- (1.5. via 19.6.), Haupt- (1.12. bis 30.4. und 20.6. bis 10.9.) und Nachsaison (11.9. bis 30.11.).“

Aufgrund § 25 Abs. 3 leg.cit. gelten für das Jahr 2023 nach wie vor die bisher geltenden Werte der Verordnung über die Höhe der besonderen Ortstaxe vom 15.12.2014 (Zahl: AD/19067/2014).

Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter