Verordnung gem. StVO, Geschwindigkeitsbeschränkung Güterweg Höchweg

25.06.2020

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit auf Grund §§ 43, 44 und 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF nachstehende

V E R O R D N U N G :

1. Gemäß §§ 43 Abs. 1 lit. b) Z 1 und 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 94d Z 4 lit. d) der Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., wird verfügt:

Im Bereich des Güterweges Höchweg für den Abschnitt vom Bereich ca. 100 m vor der Hofeinfahrt zum Unterbaumgartengut bis zum Ende des Güterweges beim Schloss Höch eine Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h.

2. Diese Verordnung wird durch Anbringung der Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Ziffer 10 a „Geschwindigkeitsbeschränkung“ und 10 b „Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ kundgemacht.

3. Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen in Form eines Aktenvermerkes zu führen.

4. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 vom Straßenerhalter zu tragen und handelt es sich im gegenständlichen Fall dabei um die Weggenossenschaft Güterweg Höch.

Der Bürgermeister:

Thomas Oberreiter