Verordnung erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h für alle Nebenstraßen innerhalb Ortsgebiet Flachau und Reitdorf, ausgenommen Ortsdurchfahrten

01.07.2015

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit gemäß § 20 Abs. 2a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F, die nachstehende V E R O R D N U N G : 1. Gemäß §§ 20 Abs. 2a, 43 Abs. 1 lit. b) Z 1 in Verbindung mit § 94d Z 4 lit. d) der Straßenverkehrsordnung – StVO, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.g.F., wird verfügt: im Bereich der Ortsgebiete Flachau und Reitdorf ausgenommen Ortsdurchfahrt eine Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h. Als Ortsdurchfahrten sind die Streckenabschnitte der L230 Flachauer Landesstraße, Flachauer Straße und Flachauwinklstraße innerhalb des Ortsgebietes Flachau und der B163 Wagrainer Bundesstraße innerhalb des Ortsgebietes Reitdorf (Gemeinde Flachau) definiert. 2. Diese Verordnung wird durch Anbringung der Verkehrszeichen gemäß §§ 44 Abs. 1, 52 lit. a Ziffer 10 a „Geschwindigkeitsbeschränkung“ und 10 b „Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung“ mit der Zusatztafel „ausgenommen Ortsdurchfahrt“ kundgemacht. 3. Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen in Form eines Aktenvermerkes zu führen. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 vom Straßenerhalter zu tragen und handelt es sich im gegenständlichen Fall dabei um die Gemeinde Flachau.