Verordnung Kurzparkzone Parkplätze Bereich Kirche Flachau mit einer Parkdauer von 180 Minuten

23.05.2023

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit auf Grund §§ 25 Abs. 1, 43, 44 und 94 d Z 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 idgF) für die Parkplätze im Bereich westlich der Kirche Flachau (22 PKW-Parkplätze neben der Gemeindestraße „Am Hammerrain“ auf Teilflächen der GP 708, GP 58, GP .30, je KG 55306 Flachau) für das Parken eine zeitliche Beschränkung (Kurzparkzone), wobei die erlaubte Kurzparkdauer 180 Minuten beträgt.

V E R O R D N U N G

I. „KURZPARKZONE“ gemäß § 52 Z 13d und 13e StVO leg.cit. mit der Zusatztafel und dem Hinweis auf die maximale Kurzparkdauer von 180 Minuten. Die Planbeilage auf der Seite 2 mit Darstellung der Verkehrsfläche sowie der Verkehrszeichen mit dem Zusatztext bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

II. Diese Verordnungen sind gemäß § 44 StVO 1960 durch Straßenverkehrs- zeichen nach der StVO 1960 idgF kundzumachen. Sie treten mit Anbringung der genannten Verkehrszeichen in Kraft.

III. Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

IV. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 von der Gemeinde Flachau als Straßenerhalter zu tragen.

V. Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen des § 99 StVO 1960 bestraft.

Der Bürgermeister:

Thomas Oberreiter