Verordnung `HALTEN UND PARKEN VERBOTEN´ für beide Straßenseiten nach der Einfahrt zur Wohnungseigentumsgemeinschaft Am Hammerrain 354 (´Anfang´) bis zur südseitigen Einfahrt in die Wohnungseigentumsgemeinschaftsanlage Am Hammerrain 356 bis 358 (´Ende´)

04.11.2022

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit auf Grund §§ 43 und 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF für den angeführten Abschnitt von der Straße „Am Hammerrain“ auf der GP 763/1, KG 55306 Flachau im Nahbereich der Wohnungseigentumsgemeinschaften Am Hammerrain 354 bis 358 die nachstehende Verordnung:

I. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der jeweiligen Zusatztafel „Anfang“ bzw. „Ende“ für beide Straßenseiten nach der Einfahrt zur Wohnungseigentumsgemeinschaft Am Hammerrain 354 („Anfang“) bis zur südseitigen Einfahrt in die Wohnungseigentumsgemeinschaftsanlage Am Hammerrain 356 bis 358 („Ende“). Die Planbeilage auf der Seite 2 (Ausdruck aus dem Geoinformationssystem vom 04.11.2022 (Stand Orthofoto 2018)) mit Darstellung der Verkehrsfläche sowie der ca. Angabe für die Aufstellung der Verkehrszeichen ist ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung. 

II. Diese Verordnungen sind gemäß § 44 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen nach der StVO 1960 idgF kundzumachen. Sie treten mit Anbringung der genannten Verkehrszeichen in Kraft. 

III. Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen zu führen. 

IV. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 StVO 1960 von der Gemeinde Flachau als Straßenerhalter zu tragen. 

V. Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen des § 99 StVO 1960 bestraft.