Planungskostenbeitragsverordnung

09.05.2018

Die Gemeindevertretung Flachau hat in ihrer Sitzung vom 25.04.2018 auf der Rechtsgrundlage des § 77a Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idF LGBL 96/2017 folgende Planungskostenbeitragsverordnung beschlossen:

Abs. 1: Die Gemeinde Flachau macht von ihrer Ermächtigung gemäß § 77a Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idF LGBL 96/2017 Gebrauch, einen Planungskostenbeitrag zu den Planungskosten für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu erheben.

Abs. 2: Gegenstand der Abgabe ist die Baulandneuausweisung im Sinne des § 5 Z. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idF LGBL 96/2017 unverbauter Grundflächen im Sinne des § 5 Z. 6 lit. c Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idF LGBL 96/2017.

Abs. 3: Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Grundflächen gem. Abs. 2, im Fall eines Baurechtes jedoch die Baurechtsberechtigten.

Abs. 4: Bemessungsgrundlage ist das Flächenausmaß des Baulandes der Grundflächen gemäß Abs. 2.

Abs. 5: Der Abgabensatz (Tarif) gemäß Anlage

Abs. 6: Bei den Abgabensätzen kommen folgende Zu- bzw. Abschläge zur Anwendung:

- Zuschlag von 20 % bei der Notwendigkeit einer Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP)

Abs. 7: Der Abgabenanspruch zu Gunsten der Gemeinde entsteht mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Baulandwidmung bzw. des Bebauungsplanes der Grundstufe für die betreffende Grundfläche.

Abs. 8: Die Abgabenhöhe wird nach dem Index für Ingenieurbüros im „Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen – Branchenindizes nach ÖNACE 2008“ der Statistik Austria (Ausgangsbasis April 2018) wertgesichert.

Abs. 9: Die Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.