Kanalanschlussgebührenordnung 2015

18.11.2015

VERORDNUNG

der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau vom 11.11.2015, mit der eine Kanalanschlussgebührenordnung erlassen wird.

Aufgrund des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes 2015 – IBG 2015, LGBl Nr 78/15, und des § 15 Abs 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, jeweils in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1
Anschlussgebühr

Für den Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Flachau (im folgenden Kanalnetz) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Grundstückseigentümer, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte. 

§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr

(1)   Die Kanalanschlussgebühr ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und der Summe der Bemessungseinheiten gemäß Abs 3.

(2)   Die Höhe des Einheitssatzes ergibt sich aus der Teilung aller Kosten der Errichtung, Sanierung und Finanzierung der Kanalanlagen durch die Anzahl der von der Gemeinde bisher durch Bescheid festgestellten Bewertungspunkte und ist für jedes Haushaltsjahr gesondert durch die Gemeindevertretung mit Beschluss festzustellen. Die Gemeindevertretung kann auch abweichend von diesem festgestellten Betrag in Anlehnung an die von der Landesregierung jeweils für Förderzwecke bekanntgegebenen Mindestsätze für Kanalanschlussgebühren einen niedrigeren Betrag als Einheitssatz für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr festsetzen. 

(3)   Bemessungsgrundlage ist, soweit in Abs 5 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, die Nutzfläche der baulichen Anlage. Dabei entsprechen bei Wohnflächen je 20 m² und bei Verwaltungs- und Geschäftsflächen je 50 m² Nutzfläche einer Bemessungseinheit.

(4)   Nutzfläche ist die Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume einschließlich der Nebenräume. Die Wandstärke bleibt bei der Berechnung der nutzbaren Fläche unberücksichtigt.

(5)   Folgende Flächen bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage unberücksichtigt:

·           Flächen in Dach- und Kellergeschoßen (ausgenommen Flächen, welche für Wohn-, Geschäfts-, oder Betriebszwecke vorgesehen sind)
·           Saunen, Fitness- und Wellnessräume
·           Garagen
·           Nebenanlagen (ausgenommen Flächen, welche Wohn-, Geschäfts-, oder Betriebszwecke vorgesehen sind)·           Heiz- und Technikräume, Waschküchen, Lagerräume sowie Schutzräume
·           Räume oder Teile von Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind
·           Stiegen, Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone, Loggien und Terrassen
·           Bei gewerblichen Flächen bleiben Sozialräume, WC Anlagen, Vorräume und Personalräume unberücksichtigt.

(6)   Folgende Einrichtungen sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen:

·           Schwimmbäder sind mit ihrer Wassermenge in m³ in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei 10 m³ einer Bemessungseinheit entsprechen sofern die Entleerung über den öffentlichen Oberflächenkanal erfolgt. ·           Werden Rückspülwässer in die Kanalisation abgeleitet entsprechen 15 m³ Fassungsvermögen einer Bemessungseinheit.
·           Betrieblich genutzte Freiflächen bei denen Schmutzwässer anfallen (wie bei Tankstellen, Autobus- oder Transportunternehmen, Werkstätten) sind gemäß Abs. 8 einzustufen.

(7)   Bei folgenden Betrieben und Einrichtungen entspricht einer Bemessungseinheit: 
·           Gastgewerbebetriebe                                                             1,1 Gästebetten
·           in touristisch genutzten Räumen bei Sitzgelegenheiten welche im Bedarfsfall zu Betten umgebaut werden können sofern sie nicht als Standardbetten Verwendung finden je          6,66 Zusatzbetten
·           Sitz- oder Verabreichungsplätze                                         3 Verabreichungsplätze
·           Sitz- oder Verabreichungsplätze im Freien                                   10 Verabreichungsplätze
Bei Ermittlung der Bemessungseinheit von Betrieben mit Beherbergung und Verabreichung sind von den Sitzplätzen die Bettenanzahl in Abzug zu bringen, wenn für die Gäste des Beherbergungsbetriebes getrennte Speiseräume vorhanden sind.
·           Bei Heilanwendungen, Kosmetik, Massagen u.dgl. in Beherbergungsbetrieben entspricht einer Bemessungseinheit                                                   50 m²
·           Privatzimmervermietung:                                                                  1,1 Gästebett
·           Kranken-, Kur- und Pflegeanstalten, Seniorenwohnheime      1,1 Bett
·           Campingplätze                                                                                               1 Stellplatz
·           Veranstaltungsstätten und –Säle                                                   20 Sitzplätze
·           Schulen, Kinderbetreuungsstätten                                                9 Personen
·           Betriebe und Arbeitsstätten ohne spezifischen
Schmutzwasseranfall                                                                       5 Beschäftigte
·           Öffentliche WC Anlagen                                                                  1 WC bzw. Pissoir

(8) Bei Betrieben, welche keinem Einstufungskriterium der Abs. 4 – 7 entsprechen, sind je Bemessungseinheit folgende Parameter heranzuziehen:
a. Abwassermenge 150 l pro Tag oder
b. BSB5 60 g pro Tag oder
c. CSB 120 g pro Tag oder
d. N (Stickstoff) 10 g pro Tag oder
e. P (Phosphor) 1,8 g pro Tag

(9) Für die Ableitung von Niederschlagswässern gilt:

Die Fläche der zu entwässernden Anlagen (projizierte Dachflächen, Vorplatzflächen, Parkplatzflächen u.dgl.) ist zu ermitteln.
·           Dachflächen Asphalt und Betonflächen                           100 m²/Punkt
·           Pflaster, Schotterflächen und begrünte Dächer               200 m²/Punkt
·           Grünflächen                                                                            500 m²/Punkt

(10) Die Bemessungseinheiten sind auf die 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

§ 3
Ergänzungsbeitrag

(1) Bei nachträglichen Änderungen ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinn der obigen Bestimmungen wie folgt errechnet wird:

Tritt durch die Änderung eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage ein (zB durch Zu- und Aufbauten, Änderung des Verwendungszwecks, Errichtung eines weiteren Baus oder Neubau nach Abbruch des Bestandes), ist die Kanalanschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten. 

(2) Bei Änderungen von bisher bewerteten Nutzflächen und/oder bei zusätzlich errichteten neuen Gebäudeteilen ist jeweils das gesamte bestehende Objekt einschließlich der zusätzlichen neuen Gebäudeteile einer neuen Gesamtbewertung mit den neu zu Grunde zu legenden Bemessungsgrößen zu unterziehen. 

(3) Eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. Ein etwaiges Punkteguthaben haftet auf der Liegenschaft.

(4) Ausschließlich bei Gewerbebetrieben kann im Falle einer Betriebsübersiedlung innerhalb des Gemeindegebietes ein Punkteguthaben auf eine neue Liegenschaft durch Beschluss der Gemeindevertretung übertragen werden, wenn das bisherige Betriebsgebäude abgebrochen wird und es sich beim Liegenschaftseigentümer des neuen Grundstückes um denselben Liegenschaftseigentümers wie beim bisherigen Grundstück handelt. In allen anderen Fällen ist eine Übertragung des Punkteguthabens auf eine andere Liegenschaft ausgeschlossen. 

§ 4
Entstehen des Abgabenanspruchs und Fälligkeit

(1)    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde.

(2)    Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ergänzungsbeitrags nach § 3 entsteht mit dem Baubeginn, im Fall der Änderung des Verwendungszwecks mit der Aufnahme der Benützung.

§ 5
Umsatzsteuer

Zu den Gebühren wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet. 

§ 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Das ist der 03.12.2015.

Für die Gemeindevertretung
Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter