Hofgasse - VO nach der STVO, Park-und Halteverbot

13.02.2013

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau hebt hiermit die Verordnung vom 12.01.2012 (Zahl: 50/2012) auf und erlässt auf Grund §§ 43 und 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF nachstehende V E R O R D N U N G:

I. 1. ,,Zone Parkverbot" gemäß § 52 lit. a Z. 13a StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abc. 5 lit. j StVO ,,Abschleppzone, ausgenommen Personal Volksschule und Kindergarten Flachau von 05.00 Uhr bis 13.00 Uhr" für den Parkplatz vor dem Turnsaal der Volksschule Flachau bzw. des Kindergartens Flachau. Das jeweilige Fahrzeug des/der Berechtigten ist durch eine gut sichtbare hinter der KFZ-Windschutzscheibe angebrachte Parkberechtigung der Gemeinde Flachau kenntlich zu machen.

2. „Parkverbot" gemäß § 52 lit. a Z. 13a StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. j StVO ,,Abschleppzone mit einem Pfeil nach rechts und der Längenangabe 7m sowie einem Pfeil nach links und der Längenangabe 9m, ausgenommen Personal vom Kindergarten Flachau" für den Zugangsbereich sowie drei weitere Parkplätze vor dem Kindergarten Flachau (Hofgasse 222). Das jeweilige Fahrzeug des/der Berechtigten ist durch eine aut sichtbare hinter der KFZ-Windschutzscheibe angebrachte Parkberechtigung der Gemeinde Flachau kenntlich zu machen.

3. ,,Halte- und Parkverbot" gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. j StVO ,,Abschleppzone" für den Zugangsbereich zur Langlaufloipe in den Wintermonaten an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Kindergartens Flachau (Hofgasse 222/Bereich Hydrant. Da sich auch ein Feuerlöschhydrant in diesem Bereich befindet, wird ein Halte- und Parkverbot für das ganze Jahr verordnet.

II. Diese Verordnungen sind gemäß § 44 StVO 1960 durch Straßenverkehrs-Zeichen nach der StVO 1960 idgF kundzumachen. Sie treten mit Anbringung der genannten Verkehrszeichen in Kraft bzw. treten sodann die Verordnungen vom 12.01.2012 (Zahl: 50/2012) außer Kraft.

III. Über den Zeitpunkt der Aufstellung der Verkehrszeichen ist die Gemeinde Flachau schriftlich in Form eines Aktenvermerkes odgl. vom Aufsteller zu verständigen.