Halte- und Parkverbote; Taxistandplatz Alter Dorfplatz

23.10.2015

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit auf Grund §§ 43 und 94 d der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF für die angeführten Abschnitte von der Straße „Alter Dorfplatz“ nachstehende 

V E R O R D N U N G :

I.          1. „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 StVO „links- und rechtsweisender Pfeil 10 m“ für den westseitigen Bereich vor dem Gebäude Alter Dorfplatz 112. 

2. „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 StVO „linksweisender Pfeil 13 m und rechtsweisender Pfeil 4 m“ sowie „ausgenommen Ordination Dr. Breitfuß“ für den Parkplatz ostseitig vom Wohnhaus Alter Dorfplatz 118. 

3. „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. h StVO „ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ für den ersten Parkplatz westseitig anschließend an den Gehweg neben der Ordination Dr. Breitfuß (Alter Dorfplatz 1)

4. „Halte- und Parkverbot“ gemäß § 52 lit. a Z. 13b StVO mit der Zusatz-           tafel gemäß § 54 StVO „linksweisender Pfeil 12 m und rechtsweisender Pfeil 16 m“ und „ausgenommen Ordination Dr. Breitfuß / Taxis 19-7 Uhr“ 

II.         Das Halte- und Parkverbot unter I. Z. 3. gilt nicht für Fahrzeuge, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 StVO 1960 gekennzeichnet sind (dauernd stark gehbehinderte Personen). 

III.         Das Halte- und Parkverbot unter I. Z. 4. gilt gem. § 96 Abs. 4 StVO idgF nicht für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbe) täglich von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie ganztägig für Patienten odgl. der Ordination Dr. Breitfuß.

IV.       Diese Verordnungen sind gemäß § 44 StVO 1960 durch Straßenverkehrs- zeichen nach der StVO 1960 idgF kundzumachen. Sie treten mit Anbringung    der genannten Verkehrszeichen in Kraft. 

V.        Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen zu führen. 

VI.       Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß §        32 StVO 1960 von der Gemeinde Flachau als Straßenerhalter zu tragen.

VII.       Die Verordnung für ein Halte- und Parkverbot vom 20.10.1997 (Zahl: 1269/1996 – Ob.) wird durch die gegenständliche Verordnung ersetzt.

Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter

Anmerkungen des Verfassers:
Die Verkehrszeichen sind im Mittelformat Durchmesser 670 mm auszuführen.

Zu Pkt. I. Z. 1.: Mit Schreiben des Gendarmeriepostens Flachau vom 13.10.1997 wurde die Verordnung eines Halte- und Parkverbotes im Bereich des Vorplatzes des Gebäudes Alter Dorfplatz 112 (vormals Flachau 112) beantragt. Als Begründung für den Antrag wurde vom Antragsteller geschildert, dass die Garagenausfahrten von haltenden und parkenden Fahrzeugen freizuhalten sind.

Zu Pkt. I. Z. 4.: Mit Beschluss der Gemeindevorstehung vom 19.10.2015 wurden in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Transport und Verkehr als gesetzliche Interessenvertretung des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbe) im Bereich des Parkplatzes am Alten Dorfplatz unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen Standplätze für das genannte Gewerbe festgesetzt.