Campingverbot mit Ausnahmegebieten für je max. 12 Stellplätze und max. Aufenthalt 24 Stunden

24.10.2022

V E R O R D N U N G

Gemäß der Bestimmung des § 13 Abs. 2 des Salzburger Campinggesetzes – S.CampG, LGBl. Nr. 44/2013 idgF erlässt die Gemeindevertretung mit Beschluss vom 14.09.2022 nachstehende Verordnung:

§ 1

1. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen beweglichen Unterkünften zum Zweck des Aufenthaltes oder des Übernachtens außerhalb von Campingplätzen ist mit Ausnahme der nachstehend angeführten Bereiche im gesamten Gemeindegebiet von Flachau nicht gestattet:

Ausnahmegebiete:
a) 12 Stellplätze entlang der ostseitigen Grundgrenze der GP 350, KG 55306 Flachau und westseitig der Erschließungsstraße zum Schauphof
Zugeordneter Gastronomiebetrieb:
Jausenstation Schauphof, 5542 Flachau, Flachauwinklstraße 46
b) 12 Stellplätze westseitig auf dem Grundstück 311/1, KG 55304 Feuersang entlang der Erschließungsstraße mit Geh- und Radweg am Bundesgewässer Enns zum Objekt Hundsdorfgasse 152
Zugeordneter Gastronomiebetrieb:
Restaurant Alter Jagdhof, 5542 Flachau, Flachauer Straße 104

2. Die Dauer für die Abstellung der Fahrzeuge zum Campingzweck wird für beide Ausnahmegebiete auf maximal 24 Stunden (gerechnet ab Abstellung des jeweiligen Fahrzeuges) für 1 (eine) Übernachtung begrenzt. Es ist jeweils die Infrastruktur für die Entsorgung der Schmutzwässer und der Abfälle, die Versorgung mit Trinkwasser, elektrischer Energie unmittelbar auf den Stellplätzen zu schaffen und die Nutzung der Waschräumlichkeiten für die Körperhygiene in dem, dem jeweiligen Stellplatz zugeordneten Gastronomiebetrieb zu gewährleisten.

§ 2

Die Bestimmung des unter § 1 finden dann keine Anwendung, wenn die Aufstellung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer erlaubten oder gesetzlich gebotenen Tätigkeit steht (z.B. Straßenbau, genehmigte Veranstaltung, Katastropheneinsätze).

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß § 15 Abs. 1 Z.12 iVm § 15 Abs. 2. Z. 2 S.CampG mit Geldstrafen bis zu € 10.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen bestraft. 

§ 4

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 02. März 1992, Zl. 266/1992-Ob. außer Kraft. 

Für die Gemeindevertretung
der Gemeinde Flachau
Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter