Wasserleitungsordnung für die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der Ortsgemeinde Flachau

07.05.2026

Wasserleitungsordnung


für die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der Ortsgemeinde Flachau

Aufgrund des § 5 des Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1976 idgF hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau in ihrer Sitzung vom 30. Jänner 1986 beschlossen und diese mit Beschluss in den Sitzungen vom 15.12.2010 und 15.04.2026 abgeändert:

Für die Gemeindewasserleitung der Ortsgemeinde Flachau, das ist das gesamte Ortswasserleitungsnetz der Gemeinde Flachau ab dem Anschluss von der Hauptwasserleitung des Wasserverbandes Obere Enns bis zur Bauparzelle (soweit für diese eine rechtskräftige Bauplatzerklärung vorliegt), einschließlich des Hausschiebers, wird folgende Wasserleitungsordnung erlassen:

§ 1 Anschlusspflicht

1)Der Eigentümer von Liegenschaften, Gebäuden, Betrieben und Anlagen, für die nach den baurechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, werden vom Bürgermeister unter Zusendung eines Anmeldebogens aufgefordert, den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserleitung anzumelden.
2)Die Anmeldung des Wasserbezuges für Neubauten im Anschlussbereich, deren Benützung erst nach Inkrafttreten dieser Wasserleitungsordnung aufgenommen wird, hat zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung ohne vorherige Aufforderung mittels Anmeldebogen zu erfolgen.
3)Der Anmeldebogen ist vollständig ausgefüllt und unterfertigt binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Gemeinde zu übergeben.
4)Jene Eigentümer von Liegenschaften, Gebäuden, Betrieben und Anlagen, die eine Befreiung von der Anschlussverpflichtung an die Gemeindewasserleitung geltend machen wollen, haben das zutreffen der Befreiungsgründe durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Wasseruntersuchungsbefunde, Schüttungsmessungen) zugleich mit der Bekanntgabe Ihres Wasserbedarfs bei der Übersendung des Anmeldebogens der Gemeinde nachzuweisen.
5)Über den Bestand der Anschlusspflicht entscheidet der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. (Gem. § 32 Sbg. Bautechnikgesetz)
6)Besteht keine Anschlusspflicht nach den baurechtlichen Vorschriften, kann der Anschluss an die Gemeindewasserleitung vom Eigentümer jederzeit beantragt werden.

§ 2 Hausanschlussleitungen

1)Ist die Anschlussverpflichtung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, werden von der Gemeinde folgende Leistungen zur Herstellung des Anschlusses übernommen:
a)Verlegung der Anschlussleitung vom Hauptstrang bis max. 2 m über die Grundgrenze jenes Grundstückes, auf dem ein Objekt angeschlossen werden soll.
b)Einbau eines Hausschiebers bis max. 2 m über die Grundgrenze.
c)Rekultivierung der Grabungsflächen vom Hauptstrang bis zum Hausanschlussschieber.
d)Erhaltung der Wasserleitung im Bereich zwischen Hauptstrang und Hausanschlussschieber.
e)Ab Hausschieber (der nur 2 m in das Anschlussgrundstück versetzt wird) gehen alle Anschluss- und Erhaltungsarbeiten (Material- und Arbeitskosten) zu Lasten des Anschlusswerbers bzw. Wasserbeziehers und hat dieser auch dafür alle Veranlassungen selbst zu treffen.
f)Um die fachgerechte Leitungsverlegung zu garantieren, hat der Anschlusswerber nach Verlegung der Leitung, jedoch noch vor dem Zuschütten der Künetten die Gemeinde Flachau zwecks Überprüfung der Installation zu verständigen.
g)Die Gemeinde Flachau behält sich das Recht vor, aus wartungstechnischen Gründen den Hausschieber nach Herstellung eines Abzweigers von der Hauptleitung nicht innerhalb der Bauparzelle sondern in der Nähe der Hauptleitung zu installieren.

2)Jeder Wasserbezieher aus der Ortswasserleitung erklärt sich ausdrücklich einverstanden, den Weiterbau der Ortswasserleitung auf den in seinem Eigen-tum befindlichen Grundstücken durch die Gemeinde zu gestatten.

3)Entschädigungen für Ortsnetzerweiterungen bzw. Erhaltungen werden nicht geleistet, soweit der betreffende Grundbesitzer an das Ortsnetz der Wasser-leitung angeschlossen ist. Auch Entschädigungen im 2 m Bereich des Grundstückes für Anschluss- und Instandsetzungsarbeiten der Wasserleitung werden nicht geleistet. Die Trasse der Wasserleitung ist vom Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern, jeglicher Überbauung freizuhalten sowie sind Überschüttungen nach der fertiggestellten Rekultivierung nicht erlaubt.

4)Die Errichtung und Instandhaltung der Hausanschlüsse hat nur unter Aufsicht der Gemeinde zu erfolgen.

5)Bei der Verlegung der Hausanschlussleitungen ist besonders auf deren frostsicheren Einbau zu achten. Allfällige Schäden sind vom Anschlusswerber sofort bei der Gemeinde zu melden. Der Schieber muss vom Anschlusswerber immer sichtbar frei gehalten werden. Entstehende Kosten sind vom Hauseigentümer zu tragen.

§ 3 Wasserlieferung

1)Die angeschlossenen bzw. anzuschließenden Objekte werden aus der Wasserleitung grundsätzlich ohne Beschränkung beliefert. Es sind jedoch alle Ausläufe mit Sperrhähnen zu versehen und Wasserverschwendungen aller Art zu unterlassen. In Zeiten besonderer Trockenheit bzw. Wasserknappheit behält sich die Gemeinde die Erlassung von Sparmaßnahmen vor.

2)Bei einem Wechsel an einem an die Wasserleitung angeschlossenen Objekt hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug bei der Gemeinde abzumelden und der neue Eigentümer den Wasserbezug anzumelden.

3)Bei Abbruch eines Objektes ist der Wasserbezugsberechtigte verpflichtet, dies der Gemeinde zu melden. Außerdem sind auch Schäden an den Wasseruhren unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

4)Bei vorübergehender Beschränkung oder Einstellung der Wasserlieferung infolge Wassermangels, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger Arbeiten, steht den Wasserabnehmern kein Schadenersatz zu. Die Gemeinde wird solche Betriebseinschränkungen nach Möglichkeit vorher öffentlich kundmachen. 

§ 4 Wasseruhren

1)Die Gemeinde stellt für jede Wasseranschlussleitung nur einen im Eigentum der Gemeinde verbleibenden Wasserzähler, der zur Ermittlung des Gesamtwasser-verbrauches dient, zur Verfügung. Die Kosten für die Anschaffung und Installation der Wasserzähler trägt die Gemeinde. Für den Wasserzähler ist eine Miete zu zahlen, deren Höhe von der Gemeindevertretung festgesetzt wird. Die Entfernung der Eichplomben ist verboten. Die Wasserabnehmer sind berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung der Wassermesser zu beantragen. Ergibt eine Nachprüfung eine Fehlmessung von mehr als 5 %, trägt die Gemeinde die Kosten der Prüfung, andernfalls hat sie der Antragsteller zu tragen.

2)Der Wasserbezieher ist verpflichtet:

a)eine geeignete Einbaugarnitur für den Wasserzähler auf eigene Kosten einzubauen und den Einbau der Uhr sowie den Tausch der Uhr durch die Gemeinde Flachau zu gestatten;

b)den Organen der Gemeinde jederzeit einen ungehinderten Zutritt zur Wasseruhr und zum Hausschieber zu ermöglichen;

c)für die Frostsicherheit der Uhr Sorge zu tragen. Bei Frostschäden an der Uhr ist der Neuwert des Zählers zusätzlich zur Eichgebühr und der anfallenden Arbeitszeit für den Austausch durch den Gemeindemitarbeiter an die Gemeinde Flachau zu entrichten;

d)vor und nach der Uhr auf Kosten des Anschlusswerbers einen Absperrer einzubauen;

e)Lagerungen im Bereich der Wasseruhr oder Verbauungen dieser zu entfernen und ständig freizuhalten.

3)Die Uhr ist so einzubauen, dass der gesamte Wasserverbrauch über die Uhr läuft. 

§ 5 Allgemeine Vorschriften zur Anschluss- und Bezugsgebühr

1)Zur Deckung des Aufwandes der Wasserversorgung erhebt die Gemeinde Gebühren und zwar eine einmalige Gebühr für den Anschluss an die Wasserleitung (Anschlussgebühren) und eine Gebühr für den laufenden Wasserbezug (Trinkwasserbezugsgebühr). Der Aufwand umfasst den laufenden Betrieb, die Erhaltung und Erweiterung der Gemeindewasserleitung, die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten und Bildung einer Rücklage für die Erneuerung der Anlage. Sowohl die Anschlussgebühr als auch die jährlich zu entrichtende Trink-wasserbezugsgebühr wird aufgrund der vom Amt der Salzburger Landesregierung jeweils bekannt gegebenen Sätze aufwanddeckend durch Beschluss der Gemeinde-vertretung festgesetzt. Diese Sätze sind für die Berechnung der Anschlussgebühren und zur Einhebung der jährlichen Trinkwasserbezugsgebühr anzuwenden. Sollten die Kosten der gesamten Wasserversorgung der Gemeinde einmal unter den Sätzen der Landesregierung liegen, wird die Wasseranschlussgebühr und die Trinkwasserbezugsgebühr entsprechend vermindert. 

2)Zur Entrichtung der Gebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Objektes verpflichtet. Bei einem Wechsel am Eigentum geht die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer über. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasseranschlussgebühr wie auch zur Entrichtung eines Ergänzungsbeitrages bei nachträglichen Änderungen, durch die eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (zB durch Zu- und Aufbauten, Änderung des Verwendungszwecks, Errichtung eines weiteren Baus oder Neubau nach Abbruch des Bestandes), entsteht mit Erstattung der Anzeige für die Vollendung der baulichen Maßnahme bzw. bei Bauten durch die Aufnahme ihrer Benützung oder der Benützung einzelner für sich benützbarer und zur Benützung vorgesehener Teile (gem. § 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 – BauPolG – LGBl.Nr. 40/1997 idgF) bei der Baubehörde. Die Benützung von Bauten oder einzelner Teile darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige nach § 17 Abs 2 BauPolG vollständig erfolgt ist.

3)Bei Änderungen von bisher bewerteten Nutzflächen und/oder bei zusätzlich errichteten neuen Gebäudeteilen ist jeweils das gesamte bestehende Objekt einschließlich der zusätzlichen neuen Gebäudeteile einer neuen Gesamtbewertung mit den neu zu Grunde zu legenden Bemessungsgrößen zu unterziehen. 

4)Eine Rückzahlung bereits entrichteter Wasseranschlussgebühren aufgrund einer Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt. Ein etwaiges Punkteguthaben haftet auf der Liegenschaft.

5)Für Bauten, die auf Grundstücken errichtet werden, für die nach § 46 Sbg. Raumordnungsgesetz 2009 (LGBl. Nr. 30/2009 idgF) eine Ausnahmegenehmigung (Einzelbewilligung) erforderlich ist, wird die Wasseranschlussgebühr aufgrund einer Sonderregelung der Gemeindevertretung festgelegt.

§ 6 Einschränkung des Wasserbezuges

1)Der Bürgermeister ist für den Fall, dass der Objekteigentümer die ihm gemäß der vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig erfüllt, berechtigt, auf Kosten des Verpflichteten das Erforderliche zu veranlassen. Der Bürgermeister ist weiterhin befugt, den Wasserzufluss auf das zum Bedarf für Mensch und Tier erforderliche Maß einzuschränken und die erforderlichen Änderungen der Hausleitung vornehmen zu lassen, wenn Missbräuche bei der Wasserentnahme oder dem Wasserverbrauch festgestellt werden.

2)Bei Wassermangel ist der Bürgermeister berechtigt, vorübergehend den Wasserbezug für gewerbliche und industrielle Zwecke einzuschränken oder im Notfall gänzlich zu sperren. Die Feuerwehren sind berechtigt, für die Dauer eines Brandes die Hauptleitung zu sperren, ohne dass die Wasserabnehmer einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Die Hausbesitzer sind ebenso verpflichtet, den Bedarf einzuschränken, wenn der Auftrag hierzu an sie ergeht.

3)Bei Zahlungsverzug werden die Bestimmungen des § 13 des Sbg. Benützungsgebührengesetzes (LGBl. Nr. 31/1963 idgF) angewendet.

§ 7 Anschluss von Warmwasserbereitungsanlagen

Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art ist unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen sowie ist dieses laufend zu warten. Für auftretende Schäden haftet der Anschlusswerber. Die Eignung von Rückflussverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventil ist von einem hierzu befugten und gewerberechtlich genehmigten Unternehmen schriftlich nachzuweisen. 

§ 8 Verbindung von verschiedenen Wasserversorgungssystemen

1)Die an das Versorgungsnetz der Gemeinde angeschlossene Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers darf in keiner physisch oder hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Wasserversorgungsanlagen oder Wasserleitungssystemen (zB Eigenversorgungsanlagen, Regen- oder Grauwasseranlagen, Heizungsanlagen) stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen. 

2)Das Bestehen verschiedener Wasserversorgungssysteme im jeweiligen Objekt ist der Ortsgemeinde Flachau vom Hauseigentümer unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Die Einrichtung und ordnungsgemäße Trennung der verschiedenen Wasserversorgungssysteme von der Ortswasserleitung bzw. deren Hauszuleitung ist von einem befugten und gewerberechtlich genehmigten Unternehmen schriftlich zu bestätigen und wird vor Ort von einem Mitarbeiter der Gemeinde Flachau abgenommen. Eine Vermischung der Wässer und dadurch die mögliche Verunreinigung der Ortswasserversorgung ist strengstens verboten.

3)Die Haftung darüber liegt beim Hauseigentümer, der diese Haftungserklärung ebenso schriftlich bei der Gemeinde Flachau abzugeben hat. Diese Bestimmung gilt auch für Liegenschaften, die bereits vor Erlassung der geänderten Wasserleitungsordnung eine Mischwasserversorgung hatten und sind die geforderten Nachweise und Erklärungen nachzureichen. Liegen diese Erklärungen nicht vor, werden rechtliche Schritte zur Unterbindung des rechtswidrigen Zustandes eingeleitet.

§ 9 Hydranten

Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Diese Hydranten sind versperrt und dürfen nur von hierzu befugten Personen oder Institutionen geöffnet werden: 

a)im Brand- oder im Einsatzübungsfall: von der Freiwilligen Feuerwehr

b)bei sonstigen Entnahmen: von einem Mitarbeiter der Gemeinde Flachau

§ 10 Abmeldung bzw. Wiederaufnahme des Wasserbezuges

1)Wird ein vorhandener Hausanschluss aufgrund der Herstellung einer anderen Trinkwasserversorgung durch zB Anschluss an eine Trinkwassergen-ossenschaft, eigene Quellfassung, Tiefbrunnen oder eine andere geeignete Maßnahme nicht mehr benötigt, ist der Bezug vom Objekteigentümer unaufgefordert bei der Gemeinde Flachau abzumelden. Gemäß § 32 Sbg. Bautechnikgesetz (LGBl. Nr. 75/1976 idgF) ist zu gewährleisten, dass das jeweilige Objekt hinreichend mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden kann. Die Versorgung mit Trinkwasser aus dem Ortsnetz wird nach Prüfung einer etwaigen Anschlussverpflichtung an die Ortswasser-versorgung in weiterer Folge von der Gemeinde eingestellt. Die Zuleitung wird durch einen Mitarbeiter der Gemeinde beim Hausschieber abgesperrt, mit einer Plombe versehen und wenn erforderlich jegliche physische Verbindung vom Ortsnetz zur weiteren Versorgungsleitung vom Objekt getrennt. Eine erneute Versorgung des jeweiligen Objektes durch Öffnung des Hausschiebers darf nur von einem Mitarbeiter der Gemeinde nach vorheriger Anmeldung des Trink-wasserbezuges hergestellt werden. Das Öffnen und Schließen des Haus-schiebers ist vom Mitarbeiter der Gemeinde schriftlich zu dokumentieren.

2)Wurde eine Hausanschlussleitung gemäß § 2 von der Gemeinde Flachau samt Hausschieber bereits hergestellt und wird der Antrag auf Trinkwasserversorgung vom Anschlusswerber danach zurückgezogen, sind die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung samt Hausschieber vom Objekteigentümer bzw. Grundeigentümer der Gemeinde Flachau zu ersetzen.

3)Bei Versorgung des Objektes mit Trinkwasser aus dem Ortsnetz sind die im § 8 genannten Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Verunreinigung bzw. Vermischung von Wasser aus verschiedenen Versorgungsanlagen zu treffen und die angeführten Bestätigungen bzw. Nachweise vom Objekteigentümer vorzulegen. Sämtliche Maßnahmen sind von einem Mitarbeiter der Gemeinde durchzuführen bzw. zu überwachen und zu dokumentieren.

4)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr sowie auch der Trinkwasserbezugsgebühr trifft jedenfalls im vollen Ausmaß und ungekürzt zu, wenn das Objekt nur zeitweilig oder auch nur einmalig mit Trinkwasser aus dem Ortsnetz der Gemeinde versorgt werden soll oder versorgt wurde.

§ 11 Haftung der Gemeinde

Für Schäden, die durch die Unterbrechung der Wasserlieferung, durch Minder-leistung oder auftretende Druckschwankungen, durch Reparaturen und Durch-führung von Neuanschlüssen oder bei Katastrophen bzw. durch höhere Gewalt entstanden sind, leistet die Gemeinde den Wasserbeziehern keinen Schadenersatz. Ebenso wenig wird aus diesem Grund, oder weil der Benützungsberechtigte die Wasserleitung für kürzere oder längere Zeit nicht in Anspruch genommen hat, voller oder teilweiser Gebührennachlass erteilt.

§ 12 Schadenshaftung der Objekteigentümer

Die Eigentümer von Hausleitungen sind der Gemeinde für den Schaden verantwortlich, der ihr durch ihre Leitung entsteht. Falls ein Abnehmer, den ihm nach dieser Wasserleitungsordnung obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, oder gegen diese Vorschrift verstößt, erfolgt zunächst eine Warnung. Befolgt ein Wasserabnehmer diese schriftliche Warnung nicht, so ist die Gemeinde nach Ablauf von zwei Wochen ab nachweislicher Zustellung des Schriftstückes berechtigt, den Wasserbezug zu sperren, ohne dass hierdurch dem Objektseigentümer irgend-welcher Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Schäden an der Wasserleitung oder am Wasserzähler, die deshalb entstehen, weil ohne Aufsicht durch die Gemeinde Maßnahmen im Leitungsbereich durchgeführt oder durch sonstige äußere Einwirkung verursacht wurden, hat der Verursacher in voller Höhe zu tragen. 

§ 13 Zahlungsverpflichtung

Für die Zahlungsschulden haftet auf dem der Zahlungspflicht zugrunde liegenden Grundstück gemäß § 4 Abs. 3 Sbg. Benützungsgebührengesetz ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 14 Abrechnung der Wassergebühren

Über alle Einnahmen aus der Wasserleitung (Anschlussgebühren und Trinkwasserbezugsgebühr) verfügt die Gemeinde in eigenen Wasserleitungskonten.

§ 15 Änderung der Wasserleitungsordnung

Der Gemeindevertretung steht es jederzeit frei, eine Änderung dieser Punkte vorzunehmen, wenn dies die Umstände erfordern.

§ 16 Entscheidung in allen Wasserleitungsfragen

In allen Wasserleitungsfragen entscheidet in 1. Instanz der Bürgermeister im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches. In 2. Instanz die Gemeindevorstehung.

§ 17 Strafbestimmungen

Übertretungen der Vorschriften der Wasserleitungsordnung werden nach § 6 des Salzburger Gemeindewasserleitungsgesetzes geahndet.

§ 18 Kontrolle des Wasserbezuges

Die Gemeinde ist berechtigt, sämtliche Wasserentnahmen zu kontrollieren.

§ 19 Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung

Die Änderungen der Wasserleitungsordnung vom 30.01.1986 treten per 08.05.2026 in Kraft und gelten sodann für bereits bestehende Wasserversorgungsanlagen sowie auch für Neuanschlüsse.


Für die Gemeindevertretung:
Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter