Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 29.06.2026 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk St. Johann/Pg.
Gemäß § 41 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 – ForstG, BGBl Nr 440/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk St. Johann/Pg. umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen ei-nes Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 € oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung im Landesgesetzblatt fol-genden Tag in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann:
Dipl.-Ing. Thomas Steinmüller