Fahrradstraße - Verordnung für die Erklärung der "Gemeindestraße" zu einer Fahrradstraße

07.08.2025

Der Bürgermeister der Gemeinde Flachau erlässt hiermit auf Grund §§ 44, 53, 55, 67 und 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO (BGBl. Nr. 159/1960 idgF) nachstehende

 V E R O R D N U N G

für die Erklärung der „Gemeindestraße“ zu einer Fahrradstraße

 I.      Die „Gemeindestraße“ wird im Abschnitt ab der Einbindung in die B163 Wagrainer Bundesstraße im Ortsteil Reitdorf bei StrKm. 4,2 + 37 m bis zur Weiterführung des überregionalen Ennsradweges bei der Einfahrt zur Einsatzzentrale Flachau (Gemeindestraße 222) hiermit dauernd gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 94d Z 8b der StVO idgF zur Fahrradstraße erklärt.

II.    Zur Aufrechterhaltung der innerörtlichen Verbindung wird gemäß § 67 Abs. 2 StVO das Befahren der Fahrradstraße zu Zwecken der Durchfahrt für den Kfz-Verkehr dauernd erlaubt.

III.   Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO durch Straßenverkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 26 und 29 StVO idgF kundzumachen. Sie tritt mit Anbringung der genannten Verkehrszeichen in Kraft.

IV.  Über den Zeitpunkt und den Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) der Verkehrszeichen sind vom Aufsteller schriftliche Aufzeichnungen in Form eines Aktenvermerkes zu führen.

V.    Die Kosten der Anbringung und Erhaltung der Verkehrszeichen sind gemäß § 32 Abs. 1 StVO idgF vom Straßenerhalter zu tragen.

 Der Bürgermeister:
Thomas Oberreiter